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Kündigungsschutzklage

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Kündigungsschutz
 

Kündigungsschutzklage

Wenn man als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält – sei es eine ordentliche oder fristlose Kündigung –, ist das für viele zunächst einmal ein Schock. Doch gerade in dieser Situation gilt es dann, nicht den Kopf zu verlieren und mit Bedacht die nächsten Schritte zu planen.

Denn nicht jede Kündigung, die ein Arbeitgeber ausspricht, ist wirksam!

Allerdings ist die Zeit knapp, in der man gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen kann: nur innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung kann man vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben!

Deshalb ist es wichtig und sinnvoll, direkt den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen.

Sie haben eine Kündigung bekommen und wollen nun schnell wissen, ob Sie Kündigungsschutzklage erheben sollen bzw. können? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Sie gerne! Kontaktieren Sie ihn telefonisch in Plön unter +49 4522 74750 oder per E-Mail an kanzlei@raudszus.org

Wann greift Kündigungsschutz?

Nicht gegen jede Kündigung kann man Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Denn in manchen Unternehmen gilt der gesetzliche Kündigungsschutz nicht! Das bedeutet: der Arbeitgeber kann kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegen muss.

Nur in Unternehmen, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, greift der gesetzliche Kündigungsschutz – so steht es in § 23 KSchG. In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitenden ist eine Kündigung deshalb immer möglich – auch ohne Kündigungsgrund.

Wir klären gerne für Sie, ob Sie in Ihrem Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz genießen.

Unsere Leistungen

Ordentliche Kündigung

Die meisten Kündigungen sind ordentliche Kündigungen. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet ist. Es muss erst eine Kündigungsfrist ablaufen, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Grundsätzlich muss man als Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung weiter zur Arbeit erscheinen, der Arbeitgeber muss weiter das Arbeitsentgelt bezahlen.
Wichtig: Auch wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann bzw. muss man Kündigungsschutzklage erheben. Es gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigung ab Zugang des Kündigungsschreibens (per Post, Übergabe etc.).
Haben Sie eine Kündigung bekommen, prüfen wir für Sie, ob diese Kündigung wirksam ist.

Fristlose Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber kündigen, ohne dass er eine Kündigungsfrist einhalten muss. Das ist aber nur möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vorliegt. Bekommt man eine fristlose Kündigung z.B. übergeben, kann es also sein, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Augenblick beendet ist.
Wichtig: Auch in dieser Situation gilt die 3-Wochen-Klagefrist ab Zugang der Kündigung für eine Kündigungsschutzklage! Eine Klage kann sich gerade bei einer fristlosen Kündigung lohnen. Denn oft lag kein „wichtiger Grund“ vor.
Haben Sie eine fristlose Kündigung bekommen, prüfen wir, ob die Kündigung rechtswirksam ist.

Kündigungsschutzklage

Will man sich gegen eine Kündigung wehren, z.B. weil man glaubt, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, kann man vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.

Das Arbeitsgericht entscheidet dann darüber, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung vorlagen oder nicht. Lagen sie vor, stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Lagen sie nicht vor, stellt das Gericht fest, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort – inkl. Lohnzahlungsanspruch, aber auch inkl. Arbeitsverpflichtung!

Wollen Sie gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht vorgehen, erheben wir Kündigungsschutzklage für Sie.

3-Wochen-Klagefrist

Will man Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, ist es wichtig, dass man schnell einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsucht, der die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüft. Denn kann und will man Kündigungsschutzklage erheben, hat man dafür nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit!

Verpasst man diese Frist, ist eine Zulassung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht dann nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Wollen Sie gegen eine Kündigung klagen, prüfen wir verlässlich, ob die 3-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen ist.

Rechtsanwalt

Christoph Gebhardt

Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Expertise: Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Reiserecht, Schadensersatzrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Tätigkeit als Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker

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